Sozialversicherung in Österreich: Was neue Regeln für geringfügig Beschäftigte und Nebenjobs bedeuten

Sozialversicherung

Ab 1. Jänner 2026 werden die Sozialversicherungsregeln und die Zuverdienstregeln grundlegend verändert. Diese Änderungen treffen insbesondere auf geringfügig Beschäftigte, Nebenjobber, Studierende und Pensionisten. Es geht um diejenigen, die neben ihrem Hauptberuf oder während der Freizeit arbeiten.

Ein zentrales Element bleibt die Geringfügigkeitsgrenze bei € 551,10 pro Monat. Diese Entscheidung beeinflusst die Kranken- und Pensionsversicherung stark. Besonders wenn es um Lohnanpassungen oder mehrere Jobs geht.

Die Regierung und das Arbeitsmarktservice (AMS) zielen darauf ab, die Rückkehr in Vollzeit zu beschleunigen. Sie argumentieren mit AMS-Daten, die zeigen, dass Zuverdienst die Arbeitslosigkeit verlängern kann.

Für die Betroffenen bedeutet dies: Änderungen im Versicherungsschutz, steuerliche Nachforderungen und Einfluss auf Ansprüche wie Arbeitslosengeld. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) steht für Fragen und Nachforderungen zur Verfügung.

Diese Einführung gibt einen Überblick über die Situation und die Folgen. Im nächsten Abschnitt werden die Details zu Einkommensgrenzen, Pflichten und Ausnahmen detailliert erklärt. Dabei werden ÖGK- und AMS-Quellen (Stand November/Dezember 2025) herangezogen.

Überblick: Die wichtigsten Änderungen ab 1. Januar 2026

Die Reform 2026 bringt umfassende Änderungen in der österreichischen Sozialversicherung. Im Mittelpunkt steht die neue Zuverdienstregelung. Diese ordnet die Kombination von Leistungen und Nebenjobs neu.

Was sich konkret ändert

Ab dem 1. Januar 2026 ist es verboten, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe mit geringfügigen Jobs zu kombinieren. Nur unter bestimmten Bedingungen bleiben bestehende geringfügige Jobs erlaubt.

Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt bei € 551,10 pro Monat. Es gibt keine automatische Anpassung oder Inflationsbereinigung der Grenze.

Warum die Regelungen eingeführt wurden

Regierung und AMS verweisen auf Arbeitsmarktanalyse, speziell auf AMS-Daten. Diese zeigen, dass Personen mit kleinen Zuverdiensten länger Leistungen beziehen. Die Reform soll den Übergang in Vollbeschäftigung unterstützen und Inaktivität reduzieren.

Die Reform 2026 wird durch Förderangebote des AMS begleitet. Diese sollen Arbeitgeber anregen, Vollzeit- oder vollversicherungspflichtige Stellen anzubieten.

Wer unmittelbar betroffen ist

  • Arbeitslose mit geplantem oder bestehendem Nebenjob müssen prüfen, ob eine Ausnahme greift oder ob Beendigungsfristen einzuhalten sind.
  • Mehrfachbeschäftigte können durch Summierung der Einkommen schneller beitragspflichtig werden.
  • PensionistInnen und Studierende sehen unterschiedliche Folgen bei Zuverdienstregelungen, da spezifische Grenzen für Leistungsbezieher gelten.

Die Reform 2026 schafft Klarheit über Anspruchsverhältnisse in der Sozialversicherung. Es besteht jedoch das Risiko von sozialen und administrativen Belastungen für Geringverdiener.

Geringfügigkeitsgrenze und Einkommensgrenzen

Die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze bleibt für 2026 bei € 551,10 pro Monat. Dieser Bruttowert entspricht faktisch dem Nettobetrag bei geringfügigen Jobs. Von solchen Entgelten werden keine regulären Abgaben abgezogen.

Wichtig ist: Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen nicht zur Monatsgrenze. Deshalb beeinflussen sie die Einstufung nur in Ausnahmefällen.

Aktueller Wert der Geringfügigkeitsgrenze:

  • Monatlicher Schwellenwert: € 551,10 (Brutto = Netto).
  • Sonderzahlungen bleiben unberücksichtigt.

Folgen beim Überschreiten der Grenze:

Wer die Grenze überschreitet, wird sozialversicherungsrechtlich anders behandelt. Ab einem höheren Einkommen werden verpflichtend Krankenversicherung und Pensionsversicherung fällig. Seit dem 1.4.2024 kann bei Überschreitung durch mehrere Jobs auch Arbeitslosenversicherung anfallen.

  • Krankenversicherung und Pensionsversicherung werden ab dem ersten überschrittenen Monat relevant.
  • Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) schreibt Beiträge vierteljährlich vor.
  • Fehlende Meldungen können zu Nachforderungen und rückwirkenden Pflichtbeiträgen führen.
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Lohnerhöhungen und Mehrfachbeschäftigung:

Bei Gehaltssteigerungen in einem einzigen Beschäftigungsverhältnis reicht oft eine Reduktion der Arbeitszeit, um unter der Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben. Einkommen aus mehreren Jobs werden nach ASVG zusammengerechnet.

  • ASVG-relevante Entgelte werden addiert; Entgelte nach B-KUVG bleiben getrennt.
  • Arbeitnehmer müssen Gesamteinkommen laufend überwachen, Arbeitgeber korrekte Meldungen an die ÖGK durchführen.
  • Praktische Folge: Lohnerhöhungen können ohne höhere Abgaben bleiben, wenn Arbeitszeit angepasst wird.

Die fixe Grenze erhöht das Risiko, dass reale Lohnsteigerungen mehr Personen in die Beitragspflicht treiben. Das betrifft sowohl die persönliche Belastung durch Abgaben als auch den administrativen Aufwand für Betriebe.

Sozialversicherung: Rechte und Pflichten für geringfügig Beschäftigte

Geringfügig Beschäftigte müssen ihre Absicherung und Rechte kennen. Es ist wichtig, die automatisch greifenden Leistungen zu kennen. Auch die Lücken und Möglichkeiten, diese zu schließen, sollten klar sein.

Welche Versicherungen gelten automatisch

Arbeitgeber müssen geringfügig Beschäftigte bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) melden. Dies sichert einen Mindestschutz durch die Unfallversicherung.

Die Unfallversicherung deckt Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ab. Sie übernimmt Heilbehandlung und Bergungskosten. Der Schutz ist vor allem für kurzfristige Risiken wichtig.

Fehlende Versicherungen und Optionen zur Selbstversicherung

Kranken- und Pensionsversicherung sind bei geringfügiger Beschäftigung oft nicht gegeben. Arbeitslosenversicherung fehlt bei Einzeltätigkeiten.

Es gibt die Möglichkeit zur Selbstversicherung nach ASVG oder B-KUVG. Die Kosten betragen 2026 etwa € 83,49 monatlich. So entsteht Anspruch auf Krankengeld und Wochengeld.

Eine Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich. Wer langfristig absichern möchte, muss Kosten und Nutzen abwägen.

Rechte von geringfügig Beschäftigten

Geringfügig Beschäftigte haben grundlegende Rechte. Dazu gehören Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Pflegefreistellung.

Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Änderungen der Arbeitszeit müssen schriftlich erfolgen. Ein Dienstzettel mit klaren Vereinbarungen ist wichtig.

  • Feiertagsentgelt: Anspruch besteht, wenn der Feiertag auf einen Arbeitstag fällt.
  • Abfertigung und Sonderzahlungen: Viele Kollektivverträge gewähren Ansprüche.

Praktischer Rat: Schriftliche Arbeitszeitvereinbarungen und ein vollständiger Dienstzettel reduzieren Beweisprobleme. Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Basisschutz. Doch ohne Kranken- und Pensionsversicherung bleiben Risiken.

Systematischer Schutz ist gegeben – langfristige Versorgung erfordert ergänzende Maßnahmen wie die Selbstversicherung, wenn wirtschaftlich tragbar.

Nebenjob und Zuverdienstregelungen für Arbeitslosengeld und Notstandshilfe

Die neue Regelung setzt klare Grenzen für den Zuverdienst bei Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Ab 1.1.2026 ist kein geringfügiger Zuverdienst mehr erlaubt. Verstöße führen zum Wegfall der Leistung, es sei denn, eine Ausnahmeregelung gilt.

Grundsätzliche Einschränkung

Wer Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhält, darf ab 1.1.2026 keinen neuen geringfügigen Zuverdienst aufnehmen. Diese Maßnahme soll Arbeitsanreize stärken. Viele Beziehende verlieren dadurch unmittelbar Nebeneinkünfte.

Ausnahmen im Detail

  • Vorbestehende Nebenjobs: Eine geringfügige Beschäftigung bleibt erlaubt, wenn sie ununterbrochen mindestens 26 Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit bestanden hat.
  • Langzeitarbeitslose ab 50: Personen mit mindestens einem Jahr Arbeitslosigkeit und vollendetem 50. Lebensjahr dürfen eine geringfügige Beschäftigung unbegrenzt fortsetzen.
  • Langzeitarbeitslose mit Behinderung: Bei einer mindestens 50%igen Behinderung und mindestens einem Jahr Arbeitslosigkeit gilt dieselbe Ausnahme.
  • AMS‑Schulung: Teilnehmerinnen und Teilnehmer an AMS‑Schulungen mit mindestens vier Monaten Dauer und mindestens 25 Wochenstunden dürfen während der Maßnahme geringfügig dazuzuverdienen. Der dazugehörige parlamentarische Initiativantrag wurde am 20.11.2025 eingebracht; die Entscheidung des Nationalrats steht noch aus.
  • Befristete Erlaubnis: Wer direkt vor der geringfügigen Beschäftigung 365 Tage oder länger AMS‑Leistungen bezogen hat oder mindestens ein Jahr Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld erhielt, darf einmalig für 26 Wochen geringfügig beschäftigt sein.
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Übergangsfristen und notwendige Schritte

Beschäftigte, die bereits neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe geringfügig tätig sind, müssen diese Tätigkeit bis 31.1.2026 beenden. Für bestimmte Gruppen, die die Voraussetzungen erfüllen und bereits vor 1.1.2026 geringfügig beschäftigt waren, gilt eine verlängerte Frist bis 30.6.2026.

Das AMS bietet gezielte Beratung zu möglichen Alternativen und Förderungen. Ziel ist der Übergang in vollversicherte Beschäftigung. Betroffene sollten ihre Situation frühzeitig bei der regionalen AMS‑Geschäftsstelle klären und erforderliche Meldungen rechtzeitig vor Ablauf der Fristen vornehmen.

Bewertung: Die Regel ist restriktiv und erhöht die Administrative. Sie kann Anreize setzen, schmälert aber kurzfristig Einkünfte vieler Geringverdiener.

Mehrfachbeschäftigung und Steuerliche sowie beitragsrechtliche Folgen

Mehrfachbeschäftigung beeinflusst die Sozial- und Steuerlage erheblich. Wer mehrere Jobs hat, muss die Regeln zur Zusammenrechnung kennen. Es ist wichtig, mögliche finanzielle Folgen frühzeitig zu prüfen.

Relevante Rechtslage — In Österreich werden Einkünfte aus verschiedenen Jobs nach dem ASVG zusammengezählt. Wenn die Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, muss man in die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung eintragen. Einkünfte nach dem B-KUVG bleiben jedoch ausgenommen.

Vorschreibung — Wenn die Grenze überschritten wird, setzt die Österreichische Gesundheitskasse vierteljährliche Vorschreibungen für die Abgaben ein. Es ist wichtig, rechtzeitig zu reagieren, um Zahlungspflichten und Meldeauflagen zu klären.

Nachforderungen — Unvollständige oder fehlerhafte Meldungen können zu Nachforderungen führen. Beiträge können rückwirkend eingefordert werden. Zusätzlich drohen steuerliche Nachzahlungen, wenn Nebenverdienste nicht berücksichtigt wurden.

  • Gesamteinkommen laufend überwachen — bei Lohnerhöhung oder zusätzlichem Job sofort informieren.
  • Frühzeitiger Kontakt mit ÖGK und AMS bei Unklarheiten.
  • Prüfen, ob Selbstversicherung wirtschaftlich sinnvoll ist — aktueller Richtwert: monatlicher Beitrag etwa € 83,49 (2026).
  • Arbeitgeber zur korrekten Meldung verpflichten; schriftliche Arbeitszeitvereinbarungen und Dienstzettel verlangen.

Die Zusammenrechnung von Jobs schafft Transparenz, kann aber kurzfristig zu Belastungen führen. Durch gezielte Planung und Beratung kann man das Risiko unerwarteter Abgaben und Nachforderungen reduzieren.

Zuverdienstgrenzen für Studierende, PensionistInnen und weitere Gruppen

Neue Bestimmungen erfordern eine genaue Unterscheidung zwischen Geringfügigkeitsgrenze und Zuverdienstgrenzen. Geringfügigkeit bezieht sich hauptsächlich auf Sozialversicherungspflichten. Zuverdienstgrenzen hingegen beeinflussen Leistungen wie Familienbeihilfe, Studienbeihilfe oder Pensionen.

Unterschied zur Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 pro Monat bestimmt, ab wann Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Zuverdienstgrenzen regeln, wie viel zusätzlich verdient werden darf, ohne dass es zu Kürzungen oder Rückforderungen kommt.

Regeln für Studierende

Für die Familienbeihilfe gibt es eine Jahresgrenze von € 17.212 brutto (Stand 1.1.2025). Ein Überschreiten dieser Summe führt zur Rückforderung der gesamten Jahreszahlung. Bei der Studienbeihilfe liegt die Grenze bei € 16.455 brutto jährlich. Eine Überschreitung kann zu teilweisen Rückforderungen führen.

Steuergrenzen und Abgaben beeinflussen die Berechnung. Das gesamte steuerpflichtige Einkommen, einschließlich Sonderzahlungen, zählt. Die Nutzung von Rechnern der Arbeiterkammer oder der ÖH wird empfohlen, um unangenehme Rückforderungen zu vermeiden.

PensionistInnen und Zuverdienst

Für PensionistInnen gibt es keine einheitlichen Zuverdienstgrenzen bei der Alterspension. Bei Frühpension und Korridorpension dient die Geringfügigkeitsgrenze oft als Orientierungswert, um Abschläge zu vermeiden. Zusätzlicher Zuverdienst kann Pensionskürzungen oder Nachforderungen bei Abgaben nach sich ziehen.

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Eine individuelle Prüfung ist ratsam. Die Pensionsversicherungsanstalt bietet Auskünfte zu konkreten Fällen und möglichen Folgen für die Auszahlung.

Weitere Gruppen und Steuerliche Schwellen

SchülerInnen, kurzfristig Beschäftigte und Personen in Karenz folgen eigenen Regeln. Selbstständige müssen das Existenzminimum von € 13.308/Jahr (2025) beachten. Für Arbeitnehmer mit zusätzlichen Einkünften gilt ein steuerliches Schwellenwert von € 14.517/Jahr (2025). Dies ist relevant für die Frage, ob Sonderzahlungen und Abgaben steuerlich greifen.

Praxisempfehlung

Die Vielzahl an Schwellenwerten erhöht die Komplexität. Insbesondere Studierende riskieren unerwartete Rückforderungen bei Überschreitung der Familienbeihilfe– oder Studienbeihilfe-Grenzen. Konkrete Schritte: Jahresverdienst laufend kontrollieren, bei Unsicherheit AMS, Arbeiterkammer oder PVA konsultieren und bei Bedarf steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.

Praktische Empfehlungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Es gibt wichtige Schritte, um Risiken zu minimieren und Klarheit zu schaffen. Klare Absprachen verhindern Streit über Abgaben. Arbeitnehmerrechte bleiben so besser sichtbar.

Checkliste für geringfügig Beschäftigte

  • Vertrag prüfen: Bruttoangabe, Arbeitsumfang und Arbeitszeit schriftlich festhalten.
  • Dienstzettel verlangen: Schriftliche Bestätigung über Arbeitszeit, Entgelt und Kündigungsfristen zur Beweissicherung.
  • Arbeitszeitvereinbarung: Änderungen nur mit Schriftform akzeptieren; auf Feiertagsentgelt, Urlaub und Entgeltfortzahlung achten.
  • Gesamteinkommen monitoren, um Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze früh zu erkennen.

Tipps für Arbeitgeber

  • Rechtzeitige ÖGK‑Meldung sicherstellen und Unfallversicherungspflicht beachten.
  • Korrekten Lohnzettel und Abrechnung führen, damit Abgaben transparent bleiben.
  • AMS‑Förderung prüfen: Förderungen für Umstiege in vollversicherte Dienstverhältnisse nutzen.
  • Dokumentation systematisch ablegen, um Nachforderungen zu vermeiden.

Strategien bei Überschreitung der Grenze

  • Arbeitszeit anpassen – nur nach schriftlicher Vereinbarung und unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerrechte.
  • Selbstversicherung prüfen: Monatlicher Beitrag gegen Krankengeld, Wochengeld und Pensionsmonate abwägen.
  • Frühzeitige Kontaktaufnahme mit ÖGK und AMS; bei Bedarf steuerliche Beratung hinzuziehen.

Proaktive Kommunikation zwischen allen Beteiligten reduziert Risiken. Transparente Verträge und regelmäßige Kontrolle der Einkünfte sind wichtig. Eine Checkliste hilft, unerwartete Abgaben und Nachforderungen zu vermeiden.

Fazit

Ab 1.1.2026 werden die Sozialversicherungsregeln grundlegend verändert. Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt bei €551,10, und das Verbot von Zuverdienst neben Arbeitslosengeld/Notstandshilfe wird streng durchgesetzt. Diese Maßnahmen begrenzen die Möglichkeiten für Nebenjobs. Sie machen die genaue Einkommensprüfung für Arbeitnehmer noch wichtiger.

Politisch gesehen, gibt es ein ambivalentes Bild. Man will Arbeitsanreize stärken und Missbrauch verhindern. Doch dies könnte zu Einkommensverlusten für Geringverdiener führen. Zudem steigen die Verwaltungsaufwände für Betroffene und Arbeitgeber.

Die Grenze ohne Anpassung an die Lohnentwicklung kann zu unbeabsichtigter Beitragspflicht führen. Es ist wichtig, die Folgen genau zu bedenken.

Praktische Empfehlungen sind notwendig. Betroffene müssen ihr Gesamteinkommen sofort prüfen und die Fristen (31.1.2026 / 30.6.2026) beachten. Beratung bei der ÖGK, beim AMS oder Steuerberatern ist empfehlenswert. Arbeitgeber sollten transparente Verträge anbieten und AMS-Förderungen nutzen, um den Übergang in vollversicherte Jobs zu erleichtern.

Zum Schluss: Diese Maßnahme zielt darauf ab, Fehlanreize zu korrigieren. Ihre Wirksamkeit hängt jedoch von klarer Kommunikation, konsequenter Umsetzung und ausreichender Unterstützung durch AMS und Sozialversicherungsträger ab.